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Doppelbesteuerung-Sachverhaltsaufklärung

Wie kann ich strategisch mit Gewinnausschüttungen meiner Auslandsgesellschaft umgehen?

Eine Doppelbesteuerungsabkommen-Sachverhaltsaufklärung:

Eine Auslandsgesellschaft, die unter die CFC-Regeln eingeordnet wird, führt im Wohnsitzland des Gesellschafters dieser Gesellschaft zur Hinzurechnungsbesteuerung.

Wie bereits erläutert, werden die Gewinne der Auslandsgesellschaft im Wohnsitzstaat des Anteilseigners bei den Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, mit der Einkommensteuer versteuert.    

Strategisch stellt sich die Frage, wie ich mit der Entnahme oder mit der Vereinnahmung von Gewinnen meiner Auslandsgesellschaft umgehen kann.

Handelt es sich um eine EU-Gesellschaft oder nicht? Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deinem Wohnsitzstaat oder nicht?

Die Unterschiede:

1. EU-Sachverhalt ✔️

2. DBA-Sachverhalt ✔️

3. Nicht-DBA-Sachverhalt

2. DBA-Sachverhalte:

Bei der Entnahme oder Vereinnahmung von Gewinnen aus DBA-Gesichtspunkten sollte folgendes beachtet werden:

? Dividenden werden im Wohnsitzstaat ausgezahlt. Die Folge 25% Abgeltungssteuer in Deutschland.

? Deine Gesellschaft tätigt weltweit Investitionen.

? Geld hebst du mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft ab. Der Buchungsvorgang ist Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse. Es handelt sich um keinen Zufluss an eine natürliche Person.

? Eine deutsche Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der Muttergesellschaft geltend machen.

? Das Geldwäschegesetz greift ab 10.000 Euro. Bringst du 9.000 Euro aus dem Sitzland der Gesellschaft, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das Finanzamt. Selbstverständlich ist dieser Vorgang dem Finanzamt aber mitzuteilen.

? Ein Darlehen kannst du von der Gesellschaft erhalten zu Bedingungen gleicher Dritter.

? Du verlagerst Deinen Lebensmittelpunkt in ein “Niedrigsteuerland” zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung. Die Schweiz oder Malta bietet sich an. Die Gewinnausschüttung erfolgt an eine natürliche Person. Es folgt die Einkommensbesteuerung im “Niedrigsteuerland” oder eine sogenannte „Nullbesteuerung“. Beim erneuten Wechsel Deiner steuerlichen Ansässigkeit nach Deutschland, erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens.
Es resultiert ein Verbot der Doppelbesteuerung.

Der Ständige Wandel der Rechtsmaterie macht es erforderlich, eine Haftung auszuschließen.

Mit Blick auf den moderaten Aufwand zur Nutzung unserer Geschäftsadressen auf 5 Kontinenten, sprechen wir Unternehmer und Unternehmerinnen auf dem Weg zur globalen Unternehmerschaft an. Wir schaffen damit Klarheit durch Positionierung.

P.S. Es folgt: „Strategische Gewinnausschüttungen meiner Auslandsgesellschaft aus Nicht-DBA-Sachverhaltsgesichtspunkten.“

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