In unserer heutigen Ausgabe betrachten wir die Rechtsfolgen durch die Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Nachfrage nach der Gründung von Auslandsgesellschaften ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft ist zu achten, dass diese Gesellschaft nicht durch die geltenden Außensteuergesetze der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wird. Sonst entstehen erhebliche Nachteile.
In vielen Ländern gibt es umfangreiche Vorschriften. In Deutschland erfolgt die Regulierung durch das Außensteuergesetz und zum Beispiel in England wird von Controlled Foreign Company Rules (CFC) gesprochen. Ähnliche Vorschriften gibt es auch in anderen Ländern.
In der Beratung gilt es, Antworten auf folgende Frage zu geben:
Welche Rechtsfolgen hat die Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung löst die Versteuerung der Betriebsgewinne der Auslandsgesellschaft im Sitzstaat des Anteilseigners aus. Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird Deinem Einkommen „hinzugerechnet“ und mit dem üblichen Einkommenssteuersatz versteuert.
Anzumerken ist, dass es häufig zu einer fiktiven Gewinnschätzung kommt und nicht der tatsächliche Gewinn der Gesellschaft herangezogen wird.
Wer ist von den Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen?
1. Du bist von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen, wenn du über 50% einer Auslandsgesellschaft hältst. Du bist somit beherrschend.
2. Deine Auslandsgesellschaft keine aktive Tätigkeit im Sitzstaat nachweisen kann.
3. Deine Auslandsgesellschaft sich in einem „Niedrigsteuerland“ befindet.
Es ist dabei unerheblich, ob der Sitzstaat des Anteilseigners (Sitzstaat der Holding oder Dein Wohnsitzstaat mit dem Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet hat oder nicht.
Mit Blick auf den moderaten Aufwand zur Nutzung unserer Geschäftsadressen auf 5 Kontinenten in derzeit 64 Metropolen, sprechen wir Unternehmer und Unternehmerinnen auf dem Weg zur globalen Unternehmerschaft an. Wir schaffen damit Klarheit durch Positionierung.
Wird eine Auslandsgesellschaft gegründet, wird jeder Unternehmer im Rahmen der Gestaltungsberatung von uns unaufgefordert auf die Erfordernis des „Aufbaus von Substanz“ hingewiesen. Wir stellen klar, dass viele Wettbewerber das Thema „Substanzaufbau“ im Kontext des internationalen Steuerrechtes völlig vernachlässigen.
In der nächsten Serie widmen wir uns dem Beratungs-Thema, wie eine Hinzurechnungsbesteuerung strategisch vermieden werden kann.
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