In unserer heutigen Ausgabe betrachten wir einen steuerrechtlichen Albtraum und wie die Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden kann.
Eine Auslandsgesellschaft, die unter die unter die CFC-Regeln eingeordnet wird, führt im Wohnsitzland des Gesellschafters dieser Gesellschaft zur Hinzurechnungsbesteuerung.
Wie bereits erläutert, werden die Gewinne der Auslandsgesellschaft im Wohnsitzstaat des Anteilseigners bei den Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, mit der Einkommensteuer versteuert.
Unsere strategischen Beratungs-Ansätze zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung:
1. Verlege unbedingt den Sitz der geschäftlichen Oberleitung in den Sitzstaat Deiner Auslandsgesellschaft!
Nicht alle Entscheidungen müssen in dem Sitzstaat getroffen werden, aber der lokale Director Deiner Auslandsgesellschaft muss Verträge für die Gesellschaft unterzeichnen können. Achte darauf, immer wieder im Sitzstaat anwesend zu sein und zeige auf, dass die Oberleitung der Auslandsgesellschaft vor Ort wahrgenommen wird. Beschäftigte Teilzeitkräfte sollten einen offiziellen Titel bekommen, zum Beispiel „Local Manager“. Ein „Ort der Leitung“ im Wohnsitzstaat darf nicht bestehen.
2. Kein beherrschender Einfluss: Wenn du mehr als 50% an einer Auslandsgesellschaft hältst bist du im Sinne des Steuerrechtes beherrschend. Es ist unerheblich, ob ein Treuhänder die Gesellschaft führt. Deine Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft darf somit 50% nicht übersteigen. Familienmitglieder (nicht verschwägert oder verschwistert), die außerhalb der Europäischen Union leben, können ebenfalls mindestens 50% der Gesellschaftsanteile halten, um eine Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Über den Kontozugriff lässt sich die Kontrolle der Gesellschaft sicherstellen.
3. Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben im Sitzstaat:
Wenn du Produkte und Dienstleistungen im Sitzstaat Deiner Auslandsgesellschaft vertreibst oder einkaufst ist die Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben nachgewiesen.
4. Weise wirtschaftliche Gründe für die Verwendung Deiner Auslandsgesellschaft nach:
Wenn du Waren aus China an unseren Standort Hongkong importierst, kannst du natürlich die Notwendigkeit für die Verwendung einer Auslandsgesellschaft nachweisen.
5. Generieren von aktiven Einkünften! Was sind aktive Einkünfte?
6. Weise eine kaufmännische Betriebsstätte nach.
Physische Büroräume oder eine Produktionsstätte vor Ort, die mindestens für 12 Monate bestehen, sind hilfreich. Ein “Registered Office” alleine reicht aber nicht aus.
Telefonische Erreichbarkeit vor Ort und Mitarbeiter vor Ort, die angestellt sind oder freiberuflich tätig sind, vermeiden die Auslösung einer Hinzurechnungsbesteuerung.
Mit Blick auf den moderaten Aufwand zur Nutzung unserer Geschäftsadressen auf 5 Kontinenten, sprechen wir Unternehmer und Unternehmerinnen auf dem Weg zur
globalen Unternehmerschaft an. Wir schaffen damit Klarheit durch Positionierung.
Wird eine Auslandsgesellschaft gegründet, wird jeder Unternehmer im Rahmen der Gestaltungsberatung von uns unaufgefordert auf die Erfordernis des
„Aufbaus von Substanz“ hingewiesen.
Wir stellen klar, dass viele Wettbewerber das Thema „Substanzaufbau“ im Kontext des internationalen Steuerrechtes völlig vernachlässigen.
P.S. Es folgt: „Der Status von Niedrigsteuerländern in der Europäischen Union aus deutscher Sicht.“
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