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Welche Meldepflichten in Deutschland gibt es bei Gründung einer Auslandsgesellschaft?

Wir stellten bereits in einer der vorangegangenen Fachartikel unseren „MEHR-STUFEN-PLAN“ zu einer möglichen Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland vor. Dem aufmerksamen und gut vorbereiteten Online-Marketer, Berater und Gründer wurde eine umfangreiche Checkliste zur Verfügung gestellt.

Diese dienen als Werkzeug zur Klärung komplexer Fragen im Kontext des internationalen Steuerrechtes. Weiter wurden Fragestellungen zur Klärung aufgezeigt, die mitten aus dem Leben sind.

Wir zeigten dem umsichtigen und gut beratenen Online-Marketer, Berater oder Gründer bereits wichtige Aspekte auf, der mit seiner Absicht seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland zu verlagern, beschäftigt ist.

In unserer heutigen Ausgabe betrachten wir die “Meldepflichten in Deutschland bei Gründung einer Auslandsgesellschaft”.

Die Nachfrage nach der Gründung von Auslandsgesellschaften ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Wenn du in Deutschland steuerpflichtig bist, muss die Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erwerb der Beteiligung an Dein lokales Finanzamt gemeldet werden.

Ob die Beteiligung direkt, oder über einen Treuhänder erfolgt ist irrelevant. Die Nichterfüllung der Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wird eine Holding in einem Land der Europäischen Union gegründet, dass nicht als “Niedrigsteuerland” eingestuft wird, kann die Meldepflicht abgewandelt werden.

Unsere Beratungs-Strategie durch befugte Rechtsdienstleister:

1. Eine Holding hält die Anteile an Deiner Auslandsgesellschaft im Niedrigsteuerland.

2. Die Beteiligung an der EU-Holding wird ordnungsgemäß dem lokalen Finanzamt gemeldet.

Wie wird der Geldfluss gesteuert?

Es werden nur minimale Gewinne von der Auslandsfirma an die Holding ausgeschüttet. Die Versteuerung erfolgt ordnungsgemäß im entsprechenden Land der Europäischen Union.

Die EU-Holding dient somit als ein „Sichtschutz“. Hat der Sitzstaat der Holding ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Sitzstaat Deiner Auslandsgesellschaft unterzeichnet, deren Sitzstaat aber nicht mit Deinem Wohnsitzstaat übereinstimmt, dann macht eine Holding auch Sinn.

Klarstellung aus der Beratungs-Praxis:

Der Aufbau einer Holding in Malta oder Irland ist möglich. Trotz Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden diese als „Niedrigsteuerländer“ eingestuft. Es ergeben sich bei der Gründung einer Holding Erklärungs- und Rechtfertigungsbedarf. Die Prüfung einer Hinzurechnungsbesteuerung kann eingeleitet werden.

Mit Blick auf den moderaten Aufwand zur Nutzung unserer Geschäftsadressen auf 5 Kontinenten sprechen wir seriöse Unternehmer und Unternehmerinnen auf dem Weg zur globalen Unternehmerschaft an. Wir schaffen damit Klarheit durch Positionierung.

Wird eine Auslandsgesellschaft gegründet, wird jeder Unternehmer im Rahmen der Gestaltungsberatung von uns unaufgefordert auf die Erfordernis des „Aufbaus von Substanz“ hingewiesen.

Bernd Ferber CEO der Tempulse Consultancy Global stellt klar, dass viele Wettbewerber das Thema „Substanzaufbau“ im Kontext des internationalen Steuerrechtes völlig vernachlässigen.

In der nächsten Serie widmen wir uns der „Hinzurechnungsbesteuerung“.

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